Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (im folgenden Veranstalter genannt ) den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung zu einer Reise kann mündlich, fernschriftlich per Internet, schriftlich auf vorgedruckten
Anmeldeformularen oder formlos schriftlich vorgenommen werden. Sonderwünsche und Anmeldungen unter einer Bedingung sind
nur dann gültig, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter
zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem
Kunden die Rreisebestätigung aushändigen.
 
1.2 Weicht der Inhalt von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der
Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt. Dieses kann schriftlich, mündlich oder durch Leistung der Anzahlung erfolgen.
 
1.3 Jeder Anmelder haftet gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der
von ihm gemeldeten Personen.
 
2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1 Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 25 % des Reisepreises fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der
Rechnung zu bezahlen ist. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.
 
2.2 Die Restzahlung muss unaufgefordert 28 Tage vor Reiseantritt beglichen sein.
 
2.3 Bei Reisearrangements: Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines zur Leistung erfolgen (bei gebuchten Zusatzleistungen).
 
2.4 Die Reisepapiere werden bis 8 Tage vor Reisebeginn erstellt. Diese werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich versandt.
 
3. LEISTUNGEN
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in den Detailprogrammen bzw. der
Internetbeschreibung und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
 
3.2 Die Verpflegung der Vollpension erfolgt zu Beginn der Einschiffung, je nach Ankunft entweder mit Snack oder vollständiger
1.Mahlzeit. Bei Abreise endet diese je nach Ausschiffung mit dem Frühstück am letzten Tag.
 
3.3 Die in den Detailausschreibungen bzw. Internetausschreibungen enthaltenden Angaben sind für den Veranstalter bindend.
Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, Änderungen der Programmangaben während der Reise zu erklären, die durch
Wetterabhängigkeit u. a. entstehen und zur Änderung des Programmes zwingen können. Der Reisende wird darüber zeitnah
informiert.
 
3.4 Die Angaben in der mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen
und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilpakete der Reise ändern können, kann für die ganzjährige
Gültigkeit dieser Information keine Gewähr übernommen werden.
 
4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchtten Reise nicht
beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Gegebenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
 
4.2 Bei Reisen: Preisänderungen sind zum Zeitpunkt nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der nach Abschluss des
Reisevertrages eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie z.B. Fluggebühren
in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz / Gepäckstück auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der
Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 2 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, so wird der Reisende
unverzüglich, spätestens jedoch 28 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.
 
4.3 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind
nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten.
 
4.4 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung
der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
 
5. RÜCKTRITT DURCH DEN REISEGAST; UMBUCHUNGEN; ERSATZPERSONEN
5.1 Der Kunde kann jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Veranstalter erklärt werden. Alle Reiseunterlagen sind der Reiserücktrittserklärung
beizufügen. Diesbezügliche Angaben zu Buchungsbelegen (Zahlkartenabschnitt, Banküberweisung usw.) werden nicht anerkannt.
 
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gwöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweilige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann
diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglichen Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Es werden folgende Stornobeträge
berechnet:
 
121.Tag vor Reiseantritt Buchungsgebühr von 50,- € pro Person sowie:
ab dem 120. bis 96. Tag vor Reiseantritt 5 %,
ab dem 95. bis zum 46. Tag vor reiseantritt 15 %,
ab dem 45. bis zum 29. Tag vor Reiseantritt 25 %,
ab dem 28. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 45 %,
ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritts 75 %,
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 95 % des Reisepreises.
Der Mindeststornopreis ab dem 120.Tag bis zum Abreisetag beträgt 100 €. pro Person.
Darüber hinaus kann der Veranstalter vom Kunden im Falle eines Rücktritts die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist,
als die von ihm geforderte Pauschale.
 
5.3 Stornierungen von Teilleistungen einer Reise gelten als Umbuchung. Für die Stornierung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr
von 10 € erhoben.
Reiserücktrittsversicherungen werden vom Veranstalter nicht angeboten, sind vom Reisenden selbst über landeseigene
Versicherungen abzudecken.
 
5.4 Für Abänderungen des Reisevertrages hinsichtlich der folgenden Vertragsbestandteile werden die nachstehenden Gebühren
erhoben: Umbuchen, d.h. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der
Rückreise, der Unterkunft , der Befördeungsart oder der Fluglinie ( vom Veranstalter gebucht) werden mindestens 50 ,- € pro Person
berechnet. Umbuchungen müssen grundsätzlich schriftlich vorgenommen werden. Umbuchungswünsche hinsichtlich Reiseziel,
Reiseantrittsort, Beförderungsart, Fluglinie oder Reisedatum, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt nicht möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Abs. 6.2 und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Abweichende
Rückflugtermine bzw. Verlängerungen auf eigene Faust sind auf Anfrage möglich. Die Gebühr beträgt mindestens 100,-€ zuzüglich
der Mehrpreise zu den durch Änderungen ggf. veränderten Beförderungsarten.
 
5.5 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten des Kunden gehen,
mindestens jedoch 100,-€. Der Veranstalter kann der Teilname eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilname gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnung entgegenstehen.
 
6. RÜCKTRITT ODER KÜNDIGUNG DURCH DEN VERANSTALTER
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
6.1 Wenn dem Veranstalter vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Teilnehmers liegenden Gründen, die eine
nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, erhält. Insofern gelten die Vereinbarungen “ Rücktritt durch den Reisegast,
Umbuchungen, Ersatzpersonen” Abs.5.
 
6.2 Ohne Einhaltung der Frist: Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung des Veranstalters
nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen einer Reise lt. Ausschreibung hinsichtlich
seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entspricht.. Kündigt der
Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der von ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
 
6.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, auf die in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den bereits eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Kunden davon zu unterrichten. Ebenso wenn
die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Veranstalter im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine
Überschreitung der wirtschaftlichen Obergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund
abgesagt, so erhält der Kunde unverzüglich den bereits gezahlten Reisepreis zurück.
 
7. AUFHEBUNG DES VERTZRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE
7.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefärdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter dazu verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls
bei Reisen der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubeförden. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.
 
8. HAFTUNG DES VERANSTALTERS
8.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Detailprogrammen angegebenen Reiseleistungen,
sofern der Veranstalter nicht gemäß Abs. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Programmangaben erklärt hat 
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
 
8.2 Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen
 
8.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eíne Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Teilnehmer hierfür
ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung
ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige
Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
 
8.4 Bei Reisen mit Linienflug bedeutet dies insbesondere, dass bei Ansprüchen, die nach dem “Warschauer Abkommen” geregelt
sind, keine weitergehenden Ansprüche gegenüber dem Veranstalter gemacht werden können.
 
9. BESCHRÄNKUNGEN DER HAFTUNG
9.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, Nicht -Körperlicher Art, ist auf den zweifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
 
9.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veanstalter bei Sachschäden bis 2000,- €; übersteigt der zweifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des zweiachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen gelten
jeweils je Teilnehmer und Reise.
 
9.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die als echte Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden und nicht Bestandteil der Pauschalreise sind, insbesondere sämtliche Wassersportaktivitäten wie z.B.
Surfen, Tauchen, Wasserski u.a., die in der Reisausschreibung ausdrücklich als solche Fremdleistungen bzw. fakultativ
gekennzeichnet werden. Diese Leistungen werden durch Dritte angeboten, mit welchen der Kunde einen gesonderten Vertrag
abschließt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Veranstalter bei Sportangeboten jeglicher Art daran teilnimmt.
Wir haften nicht für Angaben in von uns nicht hergestellten Hotel- und anderen Prospekten dieser Anbieter von Fremdleistungen.
 
9.4 Der Veranstalter haftet nicht für durch Aktivitäten, auch sportlicher Art, zugezogenen Verletzungen körperlicher Art, wenn diese
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wurden. Bei dementsprechend angebotenen
Reiseninhalten bedarf es einer gegenseitigen Sorgfaltspflicht der Teilnahme an solchen Aktivitäten seitens des Kunden und
Veranstalters.
 
9.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder
auf solchen beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sind.
 
10. MITWIRKUNGSPFLICHT
10.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
 
10.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich und unmittelbar einem Mitarbeiter des
Veranstalters Mavi Boncuk - Yachting vor Ort zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Sie sind nicht berechtigt Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls kein Mitarbeiter des
Veranstalters vor Ort erreichbar ist, so ist der Veranstalter direkt per Telefon oder E-mail zu informieren.
 
10.3 Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
 
11. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Im eigenen Interesse
des Teilnehmers sollte die Anmeldung schriftlich erfolgen. Maßgeblich hierfür ist der Eingang beim Veranstalter. Für später
eingehende Ansprüche ist jegliche Hafteung ausgeschlossen.
 
11.2 Bei Reisen: Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren . Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder
die dem Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmungen ein.
 
12. BEI REISEN: PASS-; VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
12.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Kunden über Pass- , Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Reiseveranstalter verweist ausdrücklich auf die diesbezüglichen Angaben in der
Detailausschreibung. Für ausländische Kunden gibt die zuständige diplomatische Vertretung Auskunft.
 
12.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter
die Verzögerung zu vertreten hat.
 
12.3 Der Reisende ist verpflichtet, sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu
informieren und ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern,
reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird hingewiesen.
 
12.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
 
13. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge.
 
14. SONSTIGES
14.1 Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche
Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände wie vor allem
Wetterbedingungen stark beeinflusst werden.
 
15. GERICHTSSTAND
15.1 Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand des Veranstalters BLAU PERLE TURIZM
YATCILIK TiCARET LIMITED SiRKETi ist Demre/ Türkiye
 
15.2 Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet
sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum
Zeitpunkt der Klagenerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
 
16. VERANSTALTER
BLAU PERLE TURIZM YATCILIK TiCARET LIMITED SiRKETi / Sitz Demre/ Türkiye
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